e) Die Gemeinde hat im angefochtenen Entscheid die Regelung von Art. 18a Abs. 4 RPG nicht erwähnt, obwohl diese in den Richtlinien «Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien» als massgebende Rechtsnorm aufgeführt ist.22 Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Gemeinde im angefochtenen Entscheid eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 18a Abs. 4 RPG vorgenommen hat. Nachfolgend ist unter Berücksichtigung der Interessenabwägung nach Art. 18a Abs. 4 RPG zu prüfen, ob die Gemeinde für die fraglichen PVT-Module die Baubewilligung verweigern durfte. 5. Interessenabwägung