RPG handelt es sich um eine gesetzlich vorgegebene Interessengewichtung im Sinne einer Prioritätenordnung. Dieser Vorrang kommt regelmässig dort zum Tragen, wo ästhetische Generalklauseln, Beeinträchtigungsverbote, Gestaltungsgebote und ähnliche Vorschriften der kantonalen oder kommunalen Baugesetzgebung zu berücksichtigen sind.17 D.h., die in der Regel erforderliche Interessenabwägung wird dahingehend beeinflusst, dass dem öffentlichen Interesse an der Produktion von Solarenergie ein hohes Gewicht eingeräumt wird. Die Verweigerung der Baubewilligung aus ästhetischen Überlegungen ist nur noch ausnahmsweise zulässig und muss besonders gut begründet werden.