c) Die bundesrechtliche Regelung von Art. 18a Abs. 4 RPG schränkt den Beurteilungsspielraum der Baubewilligungsbehörden ein. So darf das kantonale oder kommunale Recht die effiziente Nutzung von Solarenergie – mit Ausnahme von Denkmälern ab einer gewissen Bedeutung – nicht aus rein ästhetischen Gründen vereiteln.16 Bei Art. 18a Abs. 4 RPG handelt es sich um eine gesetzlich vorgegebene Interessengewichtung im Sinne einer Prioritätenordnung.