4. Anwendungsbereich von Art. 18a Abs. 4 RPG11 a) Im angefochtenen Entscheid begründete die Gemeinde die Verweigerung der Baubewilligung für die fünf Hybridkollektoren über dem Balkon des Erdgeschosses damit, dass das Gebäude der Beschwerdeführenden von der Friedhofseite her sehr gut einsehbar sei und dominant wirke. Die Module der Photovoltaikanlage seien daher als Vordach ortsfremd. Das typische Erscheinungsbild des Gebäudes werde dadurch wesentlich verändert und dies wirke sich störend auf das Ortsbild aus.