c) Auch inhaltlich wäre das Ablehnungsbegehren unbegründet. Art. 9 Abs. 1 VRPG regelt, wann eine Person grundsätzlich in den Ausstand tritt. Allerdings bleiben die Vorschriften über den Ausstand nach dem Gemeindegesetz vorbehalten (Art. 9 Abs. 3 VRPG). Daher gelten in den gemeindeinternen Verwaltungsverfahren die gemeinderechtlichen Ausstandsregeln.9 Ausstandpflichtig ist demnach insbesondere, wer an einem Geschäft ein unmittelbares persönliches Interesse hat, mit einer Person, deren persönliche Interessen durch ein Geschäft unmittelbar berührt werden, verwandt oder verschwägert ist oder diese Person gesetzlich, statutarisch oder vertraglich vertritt (vgl. Art.