b) Es ist unklar, was die Beschwerdeführenden mit «kompromittiert» meinen. Sofern es sich dabei um ein Ablehnungs- oder Ausstandsbegehren handeln sollte, ist darauf nicht einzutreten. Nach der Rechtsprechung müssen Ausstandsgründe sofort, d.h. ab Kenntnis der Befangenheit, gerügt werden.8 Die Beschwerdeführenden hätten die angebliche Befangenheit bereits im Baubewilligungsverfahren rügen können, was sie – soweit in den Akten ersichtlich – nicht getan haben. Ihr Einwand wäre somit verspätet. Zudem wäre die Ablehnung nicht genügend begründet. Auf den diesbezüglichen Einwand könnte daher mangels Rechtzeitigkeit und genügender Begründung nicht eingetreten werden.