3/10 BVD 110/2023/43 dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gelten somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Laufe des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.7