Die Beschwerde entspricht damit den Formanforderungen an Parteieingaben nach Art. 32 Abs. 2 VRPG. Die Beschwerde wurde zudem fristgerecht eingereicht. d) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen und die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen und die Einsprecher sowie die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren angepasstes Baugesuch teilweise abgewiesen wurde, sind durch den Bauabschlag beschwert und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. 2. Streitgegenstand