Damit haben die Beschwerdeführenden klar zum Ausdruck gebracht, dass sie gegen den Bauabschlag vom 20. Februar 2023 Beschwerde führen wollen. Dass sie ihre Eingabe als «Anfechtung eBau Nr. 2023-12680/ 100327» und nicht als Beschwerde bezeichnet haben, schadet nicht, zumal an Laieneingaben in der Praxis keine hohen Anforderungen gestellt werden. Indem sich die Beschwerdeführenden gegen den Bauabschlag wehren und die Solaranlage für bewilligungsfähig halten, verlangen sie dem Sinn nach die Aufhebung des Bauabschlags und die Erteilung der Baubewilligung für die Montage der fünf Hybridkollektoren. Die Beschwerde entspricht damit den Formanforderungen an Parteieingaben nach Art.