b) Beschwerden müssen den Formvorschriften von Art. 67 Abs. 1 VRPG5 in Verbindung mit Art. 32 VRPG entsprechen. Sie müssen einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Unter Antrag wird das Rechtsbegehren verstanden. Es sollte so präzise formuliert sein, dass es unverändert ins Entscheiddispositiv übernommen werden kann. Die Praxis ist bei Laieneingaben allerdings nicht streng. So ist bei Laieneingaben dem Antragserfordernis bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und mit Hilfe der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird.6