4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Gemeinde die Vorakten ein. In ihrer Stellungnahme vom 25. April 2023 beantragte die Gemeinde, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Zur Begründung führte sie zum einen aus, es fehle ein ganzheitliches Konzept, welches die gestalterischen Belange genügend berücksichtige. Zum anderen seien die Gestaltungsgrundsätze nach Art. 411 ff. GBR3 zu wenig beachtet worden. Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 reichte die Gemeinde weitere Fotos der strittigen Solaranlage ein.