Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2023/43 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 1. Februar 2024 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 alle per Adresse Herrn C.________ und Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Hilterfingen, Bauverwaltung, Staatsstrasse 18, Postfach 54, 3652 Hilterfingen betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Hilterfingen vom 20. Februar 2023 (eBau-Nr. AB.______; PV-Anlage) I. Sachverhalt 1. Am 23. August 2022 reichte der Beschwerdeführer 1 bei der Gemeinde Hilterfingen ein Bau- gesuch ein. Dieses beinhaltete die Montage einer Solaranlage an der Balkonbrüstung im Oberge- schoss und den Abbruch einer Stützmauer entlang der F.________strasse auf der Parzelle Hil- terfingen Grundbuchblatt Nr. G.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone E2.1 Mit Schreiben vom 7. August 2022 änderten der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 (nachfol- gend Beschwerdeführende) den Inhalt des Baugesuchs. Neu sind zwei Teile einer Solaranlage geplant: Einerseits die Montage von acht Hybridkollektoren an der Balkonbrüstung im Oberge- schoss (Teil a) und andererseits die Montage von fünf Hybridkollektoren über dem Balkon im Erd- geschoss (Teil b). Die Gemeinde publizierte das Vorhaben in den Ausgaben des Thuner Anzei- gers vom 22. und 29. September 2022. Innert der Auflage- und Einsprachefrist gingen keine Ein- sprachen gegen das Vorhaben ein. In der Folge montierten die Beschwerdeführenden die beiden Teile der Solaranlage. 1 Zonenplan 1 im Massstab 1:2500 der Einwohnergemeinde Hilterfingen vom 4. September 2013 mit Änderungen, ge- nehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 9. Oktober 2014. 1/10 BVD 110/2023/43 2. Mit Entscheid vom 20. Februar 2023 erteilte die Gemeinde Hilterfingen die Baubewilligung für den Anlageteil an der Balkonbrüstung des Obergeschosses, bestehend aus acht Hybridkol- lektoren (Teil a). Den Anlageteil mit fünf schräg montierten Hybridmodulen über dem Balkon des Erdgeschosses bewilligte die Gemeinde hingegen aus gestalterischen Gründen nicht (Teil b). Hin- sichtlich der montierten und nicht bewilligten Hybridmodule ordnete die Gemeinde keine Wieder- herstellungsmassnahmen an. 3. Gegen den Bauabschlag reichten die Beschwerdeführenden gemeinsam bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) eine Eingabe mit dem Titel «Anfechtung eBau Nr. 2023-12680 / 100327» ein. In ihrer Eingabe vom 19. März 2023 verlangen sie sinngemäss die Aufhebung des Bauabschlags und die Erteilung der Baubewilligung für die fünf Hybridkollektoren über dem Balkon im Erdgeschoss (Teil b). Zusammenfassend bringen sie vor, die Begründung der Gemeinde für die Verweigerung der Baubewilligung sei «haltlos». Ortsbildschutz sei Ge- schmackssache und liege im Auge des Betrachters. Sie sind der Meinung, dass dem Interesse an der Gewinnung erneuerbarer Energie ein hohes Gewicht zukomme und zu ihren Gunsten zu ge- wichten sei. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriften- wechsel durch und holte bei der Gemeinde die Vorakten ein. In ihrer Stellungnahme vom 25. April 2023 beantragte die Gemeinde, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Zur Begründung führte sie zum einen aus, es fehle ein ganzheitliches Konzept, welches die gestalterischen Belange genügend berücksichtige. Zum anderen seien die Gestaltungsgrundsätze nach Art. 411 ff. GBR3 zu wenig beachtet worden. Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 reichte die Gemeinde weitere Fotos der strittigen Solaranlage ein. 5. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juni 2023 erhielten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich bei einer allfälligen Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids zur Frage der Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustands zu äussern. Mit Schreiben vom 26. Juni 2023 bat die Ge- meinde für den Fall der Abweisung der Beschwerde die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Mit Schreiben vom 30. Juni 2023 erklärten die Beschwerdeführenden, dass die strittige Solaranlage innert einem Arbeitstag entfernt werden könne. Am 2. August 2023 reichten die Beschwerdeführenden ein weiteres Schreiben mit diversen Beilagen ein. In ihrem Schreiben hielten sie im Wesentlichen an ihrer Begründung in der Eingabe vom 19. März 2023 fest. 6. Mit Verfügung vom 21. September 2023 stellte das Rechtsamt dem Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Energie, verschiedene Fragen zur Energieproduktion, die mit der um- strittenen Solaranlage erzeugt werden kann. Anschliessend führte es am 23. Oktober 2023 im Beisein der Verfahrensbeteiligten einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Danach erhielten die Parteien Gelegenheit, zum Protokoll des Augenscheins Stellung zu nehmen und Schlussbemerkungen zum Verfahren einzureichen. Von dieser Möglichkeit machten die Be- schwerdeführenden mit Eingabe vom 10. November 2023 Gebrauch. Die Gemeinde teilte mit Schreiben vom 13. November 2023 mit, dass ihre Stellungnahme vom 26. Juni 2023 weiterhin Gültigkeit habe. Im Übrigen verzichte sie darauf, zum Augenscheinprotokoll und zum Bericht des AUE Stellung zu nehmen und Schlussbemerkungen einzureichen. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 3 Baureglement der Gemeinde Hilterfingen vom 4. September 2013, genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 9. Oktober 2014. 2/10 BVD 110/2023/43 7. Auf die Rechtsschriften, den Bericht des AUE sowie auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baube- schwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Beschwerden müssen den Formvorschriften von Art. 67 Abs. 1 VRPG5 in Verbindung mit Art. 32 VRPG entsprechen. Sie müssen einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismit- teln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Unter Antrag wird das Rechtsbegehren verstanden. Es sollte so präzise formuliert sein, dass es unverändert ins Entscheiddispositiv übernommen werden kann. Die Praxis ist bei Laieneingaben allerdings nicht streng. So ist bei Laieneingaben dem Antragserfordernis bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und mit Hilfe der Begründung sinn- gemäss ergibt, was anbegehrt wird.6 c) Die Beschwerdeführenden haben ihre Eingabe vom 19. März 2023 mit «Anfechtung eBau Nr. 2023-12680/ 100327» betitelt. Gleichzeitig fällt auf, dass die Eingabe kein konkretes Rechts- begehren enthält. Aus der Begründung in der Eingabe vom 19. März 2023 geht jedoch klar hervor, dass sich die Beschwerdeführenden gegen den Bauabschlag betreffend die fünf Hybridkollektoren über dem Balkon im Erdgeschoss wehren (Teil b) und diesen Anlageteil als bewilligungsfähig er- achten. Damit haben die Beschwerdeführenden klar zum Ausdruck gebracht, dass sie gegen den Bauabschlag vom 20. Februar 2023 Beschwerde führen wollen. Dass sie ihre Eingabe als «An- fechtung eBau Nr. 2023-12680/ 100327» und nicht als Beschwerde bezeichnet haben, schadet nicht, zumal an Laieneingaben in der Praxis keine hohen Anforderungen gestellt werden. Indem sich die Beschwerdeführenden gegen den Bauabschlag wehren und die Solaranlage für bewilli- gungsfähig halten, verlangen sie dem Sinn nach die Aufhebung des Bauabschlags und die Ertei- lung der Baubewilligung für die Montage der fünf Hybridkollektoren. Die Beschwerde entspricht damit den Formanforderungen an Parteieingaben nach Art. 32 Abs. 2 VRPG. Die Beschwerde wurde zudem fristgerecht eingereicht. d) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen und die Baugesuchsteller, die Ein- sprecherinnen und die Einsprecher sowie die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren angepasstes Baugesuch teilweise abgewiesen wurde, sind durch den Bauabschlag beschwert und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die Be- schwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. 2. Streitgegenstand a) Anfechtungsobjekt ist der Bauentscheid (Teilbaubewilligung) vom 20. Februar 2023 der Ge- meinde Hilterfingen. Der Streitgegenstand muss nicht mit dem Anfechtungsobjekt übereinstim- men, darf aber auch nicht darüber hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Par- teien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 6 Vgl. Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 18. 3/10 BVD 110/2023/43 dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gelten somit die Verfügungs- oder Dis- positionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Laufe des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.7 b) Der Bauentscheid (Teilbaubewilligung) vom 20. Februar 2023 umfasst wie dargelegt die Baubewilligung für die Montage von acht Hybridkollektoren an der Balkonbrüstung im Oberge- schoss (Teil a) und den Bauabschlag für fünf Hybridkollektoren über dem Balkon im Erdgeschoss (Teil b). Die Beschwerdeführenden kritisieren in ihrer Beschwerde die Baubewilligung für die Mon- tage der Hybridkollektoren an der Balkonbrüstung im Obergeschoss nicht (Teil a). Ihre Be- schwerde richtet sich einzig gegen den Bauabschlag (Teil b). Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit einzig der Bauabschlag für fünf Hybridkollektoren über dem Bal- kon im Erdgeschoss. c) In ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2023 bemängeln die Beschwerdeführenden, dass sich mitten im Dorf Hilterfingen auf einem Dach eine Solaranlage befinde, die nicht der kantonalen Richtlinie «Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien» entspreche. Diese sei sowohl vom Friedhof als auch vom See her gut sichtbar. Weiter thematisieren sie an- gebliche Fehler der Gemeinde im Zusammenhang mit «Abwasseranlagen» auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin 2. Diese Vorbringen betreffen nicht den Bauabschlag. Sie liegen ausser- halb des Streitgegenstands, weshalb darauf nicht weiter eingegangen wird. 3. Ausstand a) Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Eingabe vom 30. Juni 2023 vor, Herr A.________, Bauverwalter der Gemeinde Hilterfingen, sowie Herr B.________, Präsident der Bau- und Planungskommission und Gemeinderat Ressort Hochbau, seien aufgrund vergangener Ereignisse als «kompromittiert» zu betrachten. b) Es ist unklar, was die Beschwerdeführenden mit «kompromittiert» meinen. Sofern es sich dabei um ein Ablehnungs- oder Ausstandsbegehren handeln sollte, ist darauf nicht einzutreten. Nach der Rechtsprechung müssen Ausstandsgründe sofort, d.h. ab Kenntnis der Befangenheit, gerügt werden.8 Die Beschwerdeführenden hätten die angebliche Befangenheit bereits im Baube- willigungsverfahren rügen können, was sie – soweit in den Akten ersichtlich – nicht getan haben. Ihr Einwand wäre somit verspätet. Zudem wäre die Ablehnung nicht genügend begründet. Auf den diesbezüglichen Einwand könnte daher mangels Rechtzeitigkeit und genügender Begründung nicht eingetreten werden. c) Auch inhaltlich wäre das Ablehnungsbegehren unbegründet. Art. 9 Abs. 1 VRPG regelt, wann eine Person grundsätzlich in den Ausstand tritt. Allerdings bleiben die Vorschriften über den Ausstand nach dem Gemeindegesetz vorbehalten (Art. 9 Abs. 3 VRPG). Daher gelten in den ge- meindeinternen Verwaltungsverfahren die gemeinderechtlichen Ausstandsregeln.9 Ausstand- pflichtig ist demnach insbesondere, wer an einem Geschäft ein unmittelbares persönliches Inter- esse hat, mit einer Person, deren persönliche Interessen durch ein Geschäft unmittelbar berührt werden, verwandt oder verschwägert ist oder diese Person gesetzlich, statutarisch oder vertrag- lich vertritt (vgl. Art. 47 Abs. 1 und 2 GG10). Dass hier ein Ablehnungsgrund im Sinne von Art. 47 7 Vgl. Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14. 8 Vgl. VGE 2020/28 vom 11. September 2020 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen. 9 Vgl. Daniel Arn, Kommentar zum bernischen Gemeindegesetz, Bern 1999, Vorbem. zu Art. 47 und Art. 48 N. 7; BVR 2011 S. 15 E. 3.2. 10 Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.1). 4/10 BVD 110/2023/43 GG vorliegt, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend ge- macht. 4. Anwendungsbereich von Art. 18a Abs. 4 RPG11 a) Im angefochtenen Entscheid begründete die Gemeinde die Verweigerung der Baubewilli- gung für die fünf Hybridkollektoren über dem Balkon des Erdgeschosses damit, dass das Gebäude der Beschwerdeführenden von der Friedhofseite her sehr gut einsehbar sei und dominant wirke. Die Module der Photovoltaikanlage seien daher als Vordach ortsfremd. Das typische Erschei- nungsbild des Gebäudes werde dadurch wesentlich verändert und dies wirke sich störend auf das Ortsbild aus. b) Sowohl die Energiegesetzgebung des Bundes als auch die kantonale Energiegesetzgebung bezwecken unter anderem, die Nutzung erneuerbarer Energien und die effiziente Energienutzung zu fördern.12 Der Bundesgesetzgeber hat deshalb Art. 18a RPG erlassen. Die Regelung von Art. 18a Abs. 4 RPG bestimmt, dass die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf beste- henden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vorgehen. Das Bundesge- richt misst dem in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden Förderzweck eine über den Geltungsbereich von Art. 18a RPG hinausgehende, universelle Bedeutung zu.13 So ist es denk- bar, dass Art. 18a Abs. 4 RPG beispielsweise auch bei freistehenden Anlagen angerufen werden kann.14 Zur Diskussion stehen hier fünf Hybridkollektoren (PVT-Module). Damit lassen sich Pho- tovoltaik (PV) und Solarthermie (T) kombinieren. Die PVT-Module sind im vorliegenden Fall fas- sadenseitig über dem Balkon des Erdgeschosses montiert. Sie gelten damit als am bestehenden Gebäude angebracht und fallen in den Anwendungsbereich von Art. 18a Abs. 4 RPG. Daran än- dert auch der Umstand nichts, dass die strittigen PVT-Module nach geltendem Recht an der Fas- sade baubewilligungspflichtig sind. Denn der Anwendungsbereich von Art. 18a Abs. 4 RPG um- fasst sowohl baubewilligungspflichtige wie auch baubewilligungsfreie bzw. meldepflichtige So- laranlagen.15 c) Die bundesrechtliche Regelung von Art. 18a Abs. 4 RPG schränkt den Beurteilungsspiel- raum der Baubewilligungsbehörden ein. So darf das kantonale oder kommunale Recht die effizi- ente Nutzung von Solarenergie – mit Ausnahme von Denkmälern ab einer gewissen Bedeutung – nicht aus rein ästhetischen Gründen vereiteln.16 Bei Art. 18a Abs. 4 RPG handelt es sich um eine gesetzlich vorgegebene Interessengewichtung im Sinne einer Prioritätenordnung. Dieser Vorrang kommt regelmässig dort zum Tragen, wo ästhetische Generalklauseln, Beeinträchtigungsverbote, Gestaltungsgebote und ähnliche Vorschriften der kantonalen oder kommunalen Baugesetzge- bung zu berücksichtigen sind.17 D.h., die in der Regel erforderliche Interessenabwägung wird da- hingehend beeinflusst, dass dem öffentlichen Interesse an der Produktion von Solarenergie ein hohes Gewicht eingeräumt wird. Die Verweigerung der Baubewilligung aus ästhetischen Überle- gungen ist nur noch ausnahmsweise zulässig und muss besonders gut begründet werden. Ein allgemeiner oder pauschaler Hinweis «stört das Erscheinungsbild», «fügt sich nicht gut ein», 11 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 12 Vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. b und c des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) und Art. 2 Abs. 2 Bst. b und c des kantonalen Energiegesetzes vom 15. Mai 2011 (KEnG; BSG 741.1). 13 Vgl. BGer 1C_345/2014 vom 17. Juni 2015 E. 3.3; 1C_311/2012 vom 28. August 2013 E. 5.3; Christoph Jäger, in Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich 2020, Art. 18a N. 59. 14 Vgl. Christoph Jäger, a.a.O., Art. 18a N. 59. 15 Vgl. Christoph Jäger, a.a.O., Art. 18a N. 59. 16 Vgl. Christoph Jäger, a.a.O., Art. 18a N. 61. 17 Vgl. zum Ganzen Jäger Christoph, Solaranlagen im Meldeverfahren nach Art. 18a RPG, in: Andreas Abegg/Leonie Dörig, Aktuelle Herausforderungen beim Bau von Energieanlagen, Umsetzung der Energiestrategie in der Raumpla- nung, Zürich/St. Gallen 2021, S. 114 f. 5/10 BVD 110/2023/43 «Fremdkörper» oder ähnliches genügt nicht würde gegen Bundesrecht verstossen. Im Zweifel ist daher zugunsten der Solaranlage zu entscheiden. d) Die Nutzung erneuerbarer Energien und deren Ausbau ist für die Erreichung der Klimaziele des Kantons Bern und des Bundes, insbesondere für das Erreichen der Klimaneutralität bis 2050, von grosser Bedeutung.18 Am Augenschein betonte die Beschwerdeführerin 2, dass es ein wich- tiges Ziel sei, das Gebäude energieautark zu machen.19 Gemäss dem Bericht des AUE vom 16. Oktober 2023 produzieren die fünf PVT-Module 1350 Kilowattstunden (kWh) Solarstrom pro Jahr. Dieser soll nach den Angaben der Beschwerdeführenden in der Hausbatterie gespeichert werden.20 Die thermische Leistung (Solarwärme) der PVT-Module beträgt überdies 3.7 Kilowatt- peak (kWp). Die Solarwärme soll zur Regeneration der Erdwärmesonden genutzt werden. Bei dieser Methode werden die PVT-Module in den Kreislauf der Erdsonden-Wärmepumpe eingebun- den. So kann im Sommer dem Erdreich thermische Wärme zugeführt werden, um die Erdwärme- sonden zu regenerieren. Dies erhöht die Effizienz der Wärmepumpenanlage. Dass ein Regene- rationsbedarf bei Wärmepumpen mit Erdwärmesonden besteht, belegt der Bericht des Bundes- amts für Energie (BFE) «Regeneration von Sole-Wasser Wärmepumpen» vom 19. April 2023.21 e) Die Gemeinde hat im angefochtenen Entscheid die Regelung von Art. 18a Abs. 4 RPG nicht erwähnt, obwohl diese in den Richtlinien «Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuer- barer Energien» als massgebende Rechtsnorm aufgeführt ist.22 Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Gemeinde im angefochtenen Entscheid eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 18a Abs. 4 RPG vorgenommen hat. Nachfolgend ist unter Berücksichtigung der Interessenabwägung nach Art. 18a Abs. 4 RPG zu prüfen, ob die Gemeinde für die fraglichen PVT-Module die Baube- willigung verweigern durfte. 5. Interessenabwägung a) Im angefochtenen Entscheid begründete die Gemeinde die Verweigerung der Baubewilli- gung wie erwähnt damit, dass ein gesamtheitliches Konzept fehle, welches die gestalterischen Belange genügend berücksichtige. Am Gebäude und in der unmittelbaren Umgebung seien inzwi- schen unterschiedliche Module angebracht worden, die in der Summe störend wirkten. Die Ge- staltungsgrundsätze nach Art. 411 ff. seien zu wenig beachtet worden. In ihrer Stellungnahme vom 25. April 2023 hielt die Gemeinde zudem fest, dass die als Vordach montierten Photovoltai- kelemente zu einer starken Beschattung der Fassade und der dahinerliegenden Wohnräume führen würde. Dies widerspreche den gesundheitspolizeilichen Vorschriften von Art. 63 ff. BauV23. b) Im vorliegenden Fall geht es, wie erwähnt, um fünf PVT-Module, welche die Beschwerde- führenden an der südwestseitigen Giebelfassade über dem Balkon im Erdgeschoss ihres Gebäu- des montiert haben. Das Wohnhaus der Beschwerdeführenden bzw. das Chalet «L.________» befindet sich auf der Parzelle Nr. G.________ an der F.________strasse 3, etwas östlich des Dorfkerns von Hilterfingen. Der Chaletbau steht auf einem gemauerten Sockelgeschoss und ist giebelseitig dem Thunersee zugewandt. In das stattliche Satteldach ist eine vollflächige Photovol- 18 Vgl. Art. 31a KV und Bericht «Langfristige Klimastrategie der Schweiz» des Bundesrats vom 27. Januar 2021, S. 13 (abrufbar unter: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/65874.pdf). 19 Vgl. Votum Frau D.________S. 2 des Augenscheinprotokolls vom 31. Oktober 2023. 20 Vgl. Schreiben vom 7. August 2022 der Beschwerdeführenden im Register 1 in den Vorakten der Gemeinde Hilter- fingen. 21 Vgl. https://www.bfe.admin.ch/bfe/de/home/versorgung/erneuerbare-energien/geothermie.html. 22 Vgl. Richtlinien «Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien» des Regierungsrats des Kantons Bern in der Fassung vom Januar 2015, Ziffer 5 (abrufbar unter: www.weu.be.ch > Themen > Energie > Ener- gievorschriften beim Bauen > Dokumente zu Erneuerbare Energie). 23 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). 6/10 BVD 110/2023/43 taikanlage mit dunkeln Modulen integriert. Erd- und Obergeschoss sind an der südwestseitigen Giebelfassade von Balkonen umgeben. Deren hölzerne Brüstungen sind über die gesamte Länge mit Solarmodulen bestückt. Für das Anbringen dieser Module erteilte die Gemeinde den Be- schwerdeführenden die Baubewilligung. Bei den streitgegenständlichen fünf PVT-Modulen han- delt es sich um die gleichen Modultypen wie an der Balkonbrüstung des Erdgeschosses montiert wurden. c) Die BVD hat sich am Augenschein ein eigenes Bild von der Wirkung der strittigen PVT- Modulen auf das Ortsbild verschafft.24 Die Sichtbarkeit der strittigen PVT-Module wurde von ver- schiedenen Standorten aus geprüft.25 Auf dem Rundgang durch das Quartier konnte festgestellt werden, dass die strittigen PVT-Module vom öffentlichen Raum aus nur punktuell von der H.________strasse aus und aus grösserer Distanz nur vom Friedhofsgelände her sichtbar sind.26 Auf der gesamten Strecke der K.________- und I.________strasse war das Chalet der Beschwer- deführenden mit den PVT-Modulen nicht einsehbar. Von der Kreuzung I.________strasse – J.________strasse war das Chalet der Beschwerdeführenden zwar gut sichtbar.27 Aus dieser Per- spektive waren die strittigen Hybridmodule jedoch nicht einsehbar und störten das Ortsbild nicht. Auch war der Chaletstil von diesem Standort aus gewahrt, da die Trennlinie zwischen Holzverklei- dung und gemauertem Sockel nicht tangiert war. Auf den Fotos vom Augenschein ist zudem zu sehen, dass Solaranlagen keine ortsfremden Elemente im Quartier darstellen und dass die Ge- meinde auf dem Flachdach der Garage H.________strasse 15a eine aufgeständerte Photovoltai- kanlage bewillige.28 Sodann zeigte der Augenschein, dass das Quartier, in dem sich das Chalet der Beschwerdeführenden befindet, heterogen bebaut ist. So besteht hinsichtlich des Baustils und der Fassadenverkleidung keine Einheitlichkeit.29 Am Augenschein argumentierten die Vertreterin und der Vertreter der Gemeinde besonders, der charakteristische Chaletstil des Gebäudes sei durch die strittigen PVT-Module nicht mehr deutlich erkennbar. Durch die vordachartige Montage der PVT-Module sei die Trennlinie zwischen Holzverkleidung und gemauertem Sockel nicht mehr gut sichtbar.30 In anderen Teilen des Quartiers gebe es Chalets, bei denen diese Trennlinie gut sichtbar und damit der Chaletstil gewahrt sei. d) Im vorliegenden Fall ist das Chalet «L.________» zwar, wie dies die Gemeinde im ange- fochtenen Entscheid zutreffend ausführte, aus grösserer Distanz vom Friedhofsgelände aus gut sichtbar. Richtig sind auch die Feststellungen der Gemeinde, dass die strittigen PVT-Module vom Friedhofsgelände aus sichtbar sind, dass im Quartier bisher keine aufgeständerten Module an Gebäudefassaden montiert wurden und dass der Stil des Chalets eine gewisse Beeinträchtigung erfährt. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass im Quartier keine Einheitlichkeit bezüglich Baustil und Fassadenverkleidung besteht. Auch sind PV-Module keine ortsfremden Elemente im Quartier. Hinzu kommt, dass das Chalet «L.________» weder in einem Ortsbildschutzgebiet noch in einer denkmalgeschützten Baugruppe liegt und es sich somit nicht um ein überdurchschnittliches oder besonders sensibles Wohnquartier handelt.31 Das Chalet «L.________» ist auch kein denkmalge- schütztes Gebäude im Sinne der Baugesetzgebung. Es weist keinen überdurchschnittlichen ar- chitektonischen oder ortsbaulichen Wert auf. Darüber hinaus gelten für die Wohnzone E2, in der sich das Chalet befindet, keine spezifischen Vorschriften zur Fassadengestaltung. Weiter ist fest- 24 Vgl. Fotos Nr. 32 bis 36 der Fotodokumentation zum Augenscheinprotokoll vom 31. Oktober 2023. 25 Vgl. Verzeichnis der Fotostandorte des Augenscheins der BVD vom 31. Oktober 2023. 26 Vgl. Fotos Nr. 26, 27 und 33 und 36 der Fotodokumentation der BVD zum Augenscheinprotokoll vom 31. Oktober 2023. 27 Vgl. Foto Nr. 25 der Fotodokumentation der BVD zum Augenscheinprotokoll vom 31. Oktober 2023. 28 Vgl. Foto Nr. 28 der Fotodokumentation zum Augenscheinprotokoll vom 31. Oktober 2023. 29 Vgl. Votum Frau M.________S. 6 des Augenscheinprotokolls vom 31. Oktober 2023. 30 Vgl. Votum Frau M.________und Herr N.________S. 8 des Augenscheinprotokolls vom 31. Oktober 2023. 31 Vgl. Zonenplan 2 im Massstab 1:5000 der Einwohnergemeinde Hilterfingen vom 4. September 2013 mit Änderun- gen, genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 9. Oktober 2014 und kantonales Bauin- ventar einsehbar im Geoportal des Kantons Bern www.map.apps.be.ch. 7/10 BVD 110/2023/43 zuhalten, dass es sich bei der vordachähnlichen Montage bzw. Aufständerung an der Fassade nicht um eine besonders ausgefallene Form handelt. Dementsprechend verbietet die kantonale Richtlinie die vordachartige Montage von Modulen an Gebäudefassaden nicht. Das folgt aus den Fotos in der Richtlinie. Die fassadenseitige Montage von Solaranlagen ist nach geltendem Recht zwar baubewilligungspflichtig. Dies schliesst aber ihre Bewilligungsfähigkeit nicht aus.32 Im Übri- gen soll nach künftigem Recht die Baubewilligungsfreiheit bzw. Meldepflicht auch auf Solaranla- gen an Fassaden ausgedehnt werden.33 Dem Schutzinteresse an der Ästhetik kommt hier nach dem Gesagten höchsten ein mittleres Gewicht zu. e) Als Zwischenergebnis kann somit Folgendes festgehalten werden: Die zusätzlichen fünf PVT-Module führen, wie die Gemeinde zutreffend ausführte, aus der Perspektive des Friedhofs- geländes zu einer gewissen Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des Chalets. Es ist daher nachvollziehbar, dass sich die Gemeinde auf Art. 411 GBR beruft. Die Regelung verlangt im Sinne einer positiven «ästhetischen Generalklausel» eine gute Gesamtwirkung von Bauten und Anlagen zusammen mit ihrer Umgebung. Bei der Anwendung solcher Regelungen kommt den Gemeinden nach der Praxis zwar ein gewisser Beurteilungsspielraum zu.34 Dieser ist aber bei Solaranlagen an Bauten wie erwähnt gestützt auf Art. 18a Abs. 4 RPG einschränkt (vgl. Erwägung 4c). Danach ist das Interesse an der Nutzung der Solarenergie von Gesetzes wegen höher zu gewichten als das ästhetische Interesse. Die BVD ist an diese bundesrechtliche Prioritätenordnung gebunden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach der Einschätzung des AUE der Energieertrag der zusätzlichen PVT-Module im Vergleich zu den bereits bestehenden Anlageteilen eher gering ist. Zu berücksichtigen ist ferner, dass nach den Feststellungen am Augenschein dem Schutzin- teresse an der Ästhetik unter Würdigung der gesamten Umstände höchstens ein mittleres Gewicht beizumessen ist. Augenfällig sind hier vor allem die bereits montierten und bewilligten Solarmo- dule an der Balkonbrüstung des Obergeschosses. Die Beschwerdeführenden haben die optische Wirkung der strittigen PVT-Module durch deren kompakte Anordnung und die Verwendung des gleichen Modultyps wie an der Balkonbrüstung des Untergeschosses minimiert. Dadurch treten die strittigen PVT-Module neben den bewilligten Solarmodulen an den Balkonbrüstungen aus der Ferne optisch nicht besonders auffällig in Erscheinung, wie der Augenschein zeigte.35 Von einem fehlenden Gesamtkonzept kann daher nicht gesprochen werden. Es liegt auch kein Stilbruch vor, der gerade ins Auge springen würde. Zudem besteht im Quartier keine einheitliche Fassadenver- kleidung und das Chalet liegt nicht in einer sensiblen Umgebung. Zudem sind die Module vom öffentlichen Raum einzig vom Friedhofsgelände aus gut sichtbar. Von anderen Standorten aus treten sie optisch kaum oder nicht in Erscheinung und stören das Ortsbild nicht. Zugleich ist zu beachten, dass nach den schlüssigen Ausführungen des AUE mit fünf PVT-Modulen jährlich 1350 Kilowattstunden Solarstrom produzieren werden können. Zusätzlich erzeugen die PVT-Module thermische Wärme, die zur Regeneration der Erdwärmesonden genutzt werden kann. Die Nut- zung der Solarenergie trägt im vorliegenden Fall, wenn auch in geringem Mass, zur Erreichung der Klimaziele bei. Diese Interessen an der Nutzung der Solarenergie sind gestützt auf Art. 18a Abs. 4 RPG höher zu gewichten als die ästhetischen Interessen. Anders zu entscheiden würde bedeuten, die Nutzung der Solarenergie in unzulässiger Weise zu verhindern. Die Gemeinde hat daher die Baubewilligung für die strittigen PVT-Module zu Unrecht aus ästhetischen Gründen ver- weigert. f) Im Übrigen sind keine weiteren überwiegenden öffentlichen Interessen ersichtlich, die der Montage der fünf PVT-Module entgegenstehen würden. Inwiefern die schräg montierten PVT-Ele- mente den gesundheitspolizeilichen Vorschriften gemäss Art. 63 ff BauV widersprechen, ist nicht 32 Vgl. Richtlinien «Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien» des Regierungsrats des Kantons Bern in der Fassung vom Januar 2015, Ziffer 2.5 S. 29. 33 Vgl. BBl 2023 2301 S. 34, Änderung von Art. 18a Abs. 1 erster Satz. 34 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9-10 N. 5. 35 Vgl. Foto Nr. 36 der Fotodokumentation zum Augenscheinprotokoll vom 31. Oktober 2023. 8/10 BVD 110/2023/43 ersichtlich und wird von der Gemeinde auch nicht näher dargelegt. Die vordachartige Montage der PVT-Module führt zwar im Sommer zu einer stärkeren Verschattung der Wohnzimmer. Dieser Effekt ist aus Gründen des Sonnenschutzes gewollt und nicht zu beanstanden. Die von der Ge- meinde zitierten Vorschriften der BauV legen keine minimale Besonnungsdauer fest. Entschei- dend ist hier, dass der erforderliche Anteil der Fensterflächen durch die vordachartige Montage nicht ändert und die Wohnräume durch die vorhandenen Fenster weiterhin mit ausreichend Ta- geslicht versorgt werden. Keinen Einfluss auf die Bewilligungsfähigkeit hat schliesslich der Um- stand, dass die Beschwerdeführenden die strittigen PVT-Module bereits vor dem Bauentscheid der Gemeinde montiert haben (Art. 46 Abs. c BauG). Mit diesem Vorgehen riskierten sie, den rechtmässigen Zustand herstellen zu müssen (Art. 46 Abs. 2 BauG) und strafrechtlich zur Verant- wortung gezogen zu werden. Nach Art. 50 Abs. 1 BauG wird der Bauherr, der ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder unter Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften aus- führt, mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft. In schweren Fällen beträgt die Busse 10 000 Franken bis 100 000 Franken (Art. 50 Abs. 4 BauG). Es liegt im Ermessen der Gemeinde, ob sie gegen die Beschwerdeführenden eine Strafanzeige wegen Bauens ohne Baubewilligung erstatten will. g) Nach dem Gesagten hält der Bauabschlag der Rechtskontrolle nicht stand. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist, soweit darauf eingetreten werden kann, gutzuheissen. Der Bauabschlag ist aufzuheben und es wird die Baubewilligung für die fünf strittigen PVT-Module erteilt. Das Dispositiv in Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids vom 20. Februar 2023 wird ent- sprechend angepasst. 6. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf CHF 1800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV36). Für den Augenschein vom 23. Oktober 2023 wird in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von CHF 400.00 erho- ben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit CHF 2200.00. Vorliegend geltend die Beschwerdeführenden als obsiegend. Nach Art. 108 Abs. 2 VRPG können der Ge- meinde keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Die Verfahrenskosten trägt daher der Kanton. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht de- ren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschla- gung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden sind nicht anwaltlich ver- treten. Es werden daher keine Parteikosten gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). c) Die Aufhebung des Bauabschlags hat keinen Einfluss auf die Kosten des vorinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens. Diese bleiben den Beschwerdeführenden als Baugesuchstellende auferlegt (Art. 52 Abs. 1 BewD37). III. Entscheid 36 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 37 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 9/10 BVD 110/2023/43 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Ziffer 5 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids der Gemeinde Hilterfingen vom 20. Februar 2023 wird wie folgt geändert: - Ziffer 5.1.2 Teil b) des Baugesuchs, Montage PV Anlage als Vordach über Balkon Erdgeschoss, wird bewilligt. - Ziffer 5.2 Wird aufgehoben Im Übrigen wird der Entscheid der Gemeinde Hilterfingen vom 20. Februar 2023 bestätigt. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Hilterfingen, Bauverwaltung, eingeschrieben - Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Energie, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 10/10