Die von den Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde angedeutete, aber nicht weiter substantiierte Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich als unbegründet. 7. Zusammenfassung und Kosten a) Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Gesamtentscheid als rechtmässig und ist zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten unter Solidarhaft zu tragen (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV49).