c) Die Vorinstanz hat sich im Gesamtentscheid vom 7. Dezember 2022 in der Erwägung 21 (Seite 6 ff.) mit den Rügen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Insbesondere hat sie den Amtsbericht Strassenanschluss vom 28. Juli 2022 und den Prüfbericht von der Firma B.________ AG erwähnt, auf die sich ihr Entscheid betreffend die Erschliessung der Bauparzelle stützt. Die Beschwerdeführenden waren ohne Weiteres in der Lage, die Baubewilligung sachgerecht anzufechten, wie die vorliegende Beschwerde beweist. Die von den Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde angedeutete, aber nicht weiter substantiierte Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.