Nach dem Gesagten fügt sich vorliegendes Bauvorhaben gut in die Umgebung ein, mithin entsteht mit der Umgebung eine gute Gesamtwirkung gemäss Art. 21 Abs. 1 GBR, auch unter Berücksichtigung, dass vorliegend ein Flachdach projektiert ist (Art. 22 Abs. 3 GBR). Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführenden sind unbegründet und die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 6. Verletzung der Begründungspflicht a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe sich ungenügend mit ihrer Einsprache vom 3. Juni 2022 auseinandergesetzt, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme. Sinngemäss rügen sie damit eine Verletzung der Begründungspflicht.