Gemäss Art. 27 Abs. 2 GBR entscheidet sodann die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Uetendorf über den Beizug der Fachberatung nach Bedarf, wenn ein Bauvorhaben für das Ortsund Landschaftsbild von Bedeutung ist oder sich spezielle Fragen bezüglich Architektur oder Aussenraumgestaltung stellen. Das Bauvorhaben betrifft keinen der genannten Fälle. Somit ergibt sich auch mit Blick auf die von der Gemeinde vorgenommene Würdigung der Ästhetik des Bauvorhabens kein zwingender Grund, weshalb die Baubewilligungsbehörde die Fachberatung hätte zu Rate ziehen sollen. Der Entscheid der Baubewilligungsbehörde, ihre eigene Fachgruppe nicht anzurufen, ist daher nicht zu beanstanden.