Einfamilienhäuser «rechts in südlicher Richtung» [gemeint ist wohl die Überbauung der Parzelle Nr. P.________], welche als Beispiel einer mit dem GBR vereinbarten Baute gelte, hilft den Beschwerdeführenden nicht. In der Umgebung, so hält die Beschwerdegegnerschaft zutreffend fest, finden sich diverse Bauten, welche verschiedene Formen und Dachgestaltungen aufweisen. Darunter finden sich auch Bauten mit Flachdächern. Es herrscht keine homogene Gebäudegestaltung in der Umgebung des Bauprojekts vor. Nach dem Gesagten ist der Schluss der Gemeinde, vorliegendes Bauvorhaben «füge sich gut in die Umgebung ein»45, nicht zu beanstanden.