c) Die Bauparzelle liegt gemäss Zonenplan der Gemeinde Uetendorf weder in einem Ortsbildschutzgebiet noch ist das abzubrechende Gebäude mit einem Schutz überlagert. Auch in der unmittelbaren Nachbarschaft befindet sich kein geschütztes Gebäude.44 Gemäss Art. 22 Abs. 3 GBR sind Flachdächer in der vorliegend einschlägigen Wohnzone A.________ erlaubt. Die Beschwerdegegnerschaft legt in der Beschwerdeantwort weiter überzeugend dar und zeigt v.a. mit den beigelegten Schwarzplänen der Umgebung der Bauparzelle auf, dass das Bauvorhaben sowohl die Siedlungsstruktur der Umgebung übernimmt wie auch mit dem Fussabdruck des Neubaus von 230 m2 nicht als überdimensioniert auffällt.