Die Beschwerdegegnerschaft legt dar, das Bauvorhaben halte sämtliche baupolizeilichen Masse des Baureglements der Gemeinde ein. Es sei auch keine Ausnützungsziffer im GBR vorgesehen. Die Setzung des Gebäudes richte sich nach den städtebaulichen Gegebenheiten des Quartiers 40 Vgl. auch den Amtsbericht Strassenanschluss der Tiefbau- und Umweltkommission der Gemeinde vom 28. Juni 2022, in den Vorakten, pag. 6. 12/16 BVD 110/2023/3