a) Die Beschwerdeführenden rügen die Gestaltung des projektierten Gebäudes. Es sei ein «bunkerähnliches Flachdachgebäude», welches ausschliesslich auf eine maximale Ausnutzung ausgerichtet sei. Das Bauvorhaben bilde offensichtlich mit der Umgebung keine gute Gesamtwirkung gemäss Art. 21 GBR. Die Gestaltung widerspreche auch Art. 22 GBR, welcher unter anderem besage, dass Gebäude mit Flachdächern nur erlaubt seien, wenn zusammen mit der Umgebung eine gute Gesamtwirkung entstehe. Die Beschwerdeführenden bemängeln weiter, dass das Bauvorhaben von der Hochbau- und Planungskommission nicht der Fachgruppe für Gestaltungsfragen zur Prüfung vorgelegt worden sei.