Die restlichen Tage befindet sich der Abfallcontainer an einem vorgesehenen Platz auf der Bauparzelle. Dieser Standort ist in den Bauplänen ausgewiesen und wird von den Beschwerdeführenden nicht kritisiert. Sollte der geplante Bereitstellungsort auf der Nachbarparzelle Nr. O.________ – entgegen der Erwartung der Gemeinde – die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, so ist es gemäss obengenannter Bestimmung an der Gemeinde, einen geeigneteren Standort hierfür zu finden. Dies liegt nicht in der Verantwortung der Beschwerdeführenden. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet und damit abzuweisen. 5. Gestaltung des Gebäudes