Wie in der Stellungnahme der Gemeinde vom 14. Februar 2023 ausgeführt, befindet sich der Kehrichtabstellplatz sodann weder auf dem Privatweg noch auf dem J.________weg und behindert die Verkehrssicherheit nicht.40 Ohnehin ist der Abstellplatz auf der Parzelle Nr. O.________ nicht Gegenstand des Baugesuchs. Die nicht weiter substantiierte Rüge der Beschwerdeführenden, die Verkehrssicherheit sei gefährdet, ist damit offensichtlich unbegründet. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Abstellplatz für die Container lediglich an einem Tag der Woche benutzt wird. Die restlichen Tage befindet sich der Abfallcontainer an einem vorgesehenen Platz auf der Bauparzelle.