b) Gemäss Art. 18 Abs. 4 des Abfallreglements der Gemeinde Uetendorf vom 11. Juni 2018 kann die Bauverwaltung der Gemeinde bei Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen für die Bereitstellung des Hauskehrichts die Nutzung von Containern vorschreiben. Nach Art. 19 Abs. 3 des Abfallreglements bestimmt die Bauverwaltung den Bereitstellungsort von Containern. Vorliegend hat die Gemeinde- bzw. Bauverwaltung entsprechend dem Abfallreglement der Bauherrschaft genau das vorgeschrieben. Wie in der Stellungnahme der Gemeinde vom 14. Februar 2023 ausgeführt, befindet sich der Kehrichtabstellplatz sodann weder auf dem Privatweg noch auf dem J.________weg und behindert die Verkehrssicherheit nicht.40