Die Gemeinde schreibt in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2023, die von den Beschwerdeführenden in der Beschwerde dargestellte Fotoaufnahme der Liegenschaft auf der Parzelle Nr. O.________ entspreche nicht dem neuen Kehrichtabstellplatz. Dieser liege vollumfänglich auf der Nordseite der Parzelle Nr. O.________. Der betroffene Grundeigentümer sei mit dem Standort einverstanden. Ein Abstellen auf dem Privatweg und/oder dem öffentlichen J.________weg sei nicht notwendig.