a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Situation mit der Kehrichtabfuhr sei nicht abschliessend geklärt. Die Gemeinde habe auf dem Grundstück Uetendorf-Gbbl. Nr. O.________ seit dem Erlass der Baubewilligung einen Kehrichtabstellplatz errichten lassen. Es erschliesse sich nicht, wie unter den gegebenen Platzverhältnissen ein zweiter Container zum bereits bestehenden Container hinzugestellt werden könne, ohne dabei die Verkehrssicherheit zusätzlich negativ zu beeinflussen.