Die Erschliessung des Bauvorhabens ist demnach durch die bestehende Dienstbarkeit rechtlich genügend sichergestellt. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführenden ist unbegründet und ihre Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 4. Kehrichtabfuhr 37 Vgl. Sacha Vallati, a.a.O., N. 244, mit weiteren Hinweisen. 38 BGE 139 III 404 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen. 39 Vgl. VGE 2021/117 vom 9. September 2022 E. 4.2.4 mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung.