Die bisherige Zweckbestimmung bleibt somit gleich. Andererseits ist die durch den Neubau entstehende Mehrbelastung ohne weiteres zumutbar im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach das Dienstbarkeitsrecht im Grundsatz noch nicht überschritten ist, wenn auf dem berechtigten Grundstück Gebäude ausgebaut oder zusätzlich errichtet werden, so dass dort mehr Menschen wohnen und die Wege deshalb stärker begangen und befahren werden.39