Die Beschwerdeführenden erachten die leicht erhöhte Verkehrsbelastung (vgl. Erwägung 2 vorangehend) durch die intensivere Nutzung der Bauparzelle aufgrund des strittigen Bauvorhabens als unzulässige Mehrbelastung der Dienstbarkeit. Dem ist nicht zu folgen. Einerseits bleibt es auch nach dem Bauvorhaben bei einer reinen Wohnnutzung. Ob dabei das neue Mehrfamilienhaus der Beschwerdegegnerschaft (teilweise) als Kapitalanlage dient oder nicht, spielt sodann für den Umgang mit der Dienstbarkeit keine Rolle. Eine Nutzungsänderung findet auch diesfalls gegenüber der fast hundertjährigen Dienstbarkeit nicht statt. Die bisherige Zweckbestimmung bleibt somit gleich.