Es ist weiter unbestritten, dass es sich bei der Baute am J.________weg V.________ seit jeher um ein Wohngebäude handelte. Bei der Dienstbarkeit von 1927 darf deshalb nach Treu und Glauben davon ausgegangen werden, dass sie der Erschliessung von Liegenschaften, welche der Wohnnutzung gewidmet waren, diente. Inhaltlich 32 Vgl. BDE 110/2020/198 vom 19. März 2021, E. 4c, bestätigt durch VGE 2021/117 vom 9. September 2022. Das