Spätestens im Jahr 1929 und damit zwei Jahre nach Errichtung der Dienstbarkeit, gab es die Liegenschaften J.________weg 7, 9 und 11 bereits.35 Die Dienstbarkeit war somit offensichtlich im Hinblick auf die strassenmässige Erschliessung (u.a.) der heutigen Bauparzelle (Gbbl. Nr. Y.________) vereinbart worden bzw. um der Liegenschaft J.________weg V.________ den Zugang zum übergeordneten Strassennetz zu ermöglichen. Trotz dem Beschlussjahr der Dienstbarkeit (1927) liegt der Schluss auf der Hand, dass ein Befahren auch mit Motorfahrzeugen ermöglicht werden sollte.36 Es ist weiter unbestritten, dass es sich bei der Baute am J.________weg V.________ seit jeher um ein Wohngebäude handelte.