Dem Fuss- und Fahrwegrecht können einerseits Angaben zur räumlichen Lage der Wegrechte entnommen werden. Andererseits geht hervor, dass die Stichstrasse «begangen» und auch «befahren» werden darf. Trotzdem sind Inhalt und Umfang des Fahrwegrechts nicht gänzlich klar und bleiben vage, da keine Angaben zur Art und Anzahl der Fahrzeuge und der Zweck der Fahrten enthalten sind. Es liegt damit eine (funktionell) ungemessene Dienstbarkeit vor.34 Inhalt und Umfang bestimmen sich somit grundsätzlich nach deren Zweck.