(J.________weg N.________). Ob sich aus dem Wortlaut der Dienstbarkeit («Fuss- und Fahrwegrecht») bereits ergibt, dass diese Strasse auch gemäss dem Vorhaben der Bauherrschaft befahren werden darf, und damit die Erschliessung rechtlich bereits deswegen als sichergestellt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. c BauV gilt, kann aufgrund nachfolgender Ausführungen offen gelassen werden.32 e) Der Grundbuchbeleg für das genannte Fuss- und Fahrwegrecht lautet gemäss übereinstimmenden Angaben der Parteien wie folgt:33