die benötigten Rechte müssen bei Baubeginn erworben sein.23 Umstritten ist, ob das Fuss- und Fahrwegrecht aus dem Jahr 1927 eine genügende rechtliche Sicherstellung für die Nutzung der Parzellen der Beschwerdeführenden darstellt. In der Regel sind zivilrechtliche Vorschriften und Vereinbarungen im Baubewilligungsverfahren nicht zu überprüfen. Da aber die Baugesetzgebung bei Erschliessungsanlagen auf fremdem Grund den Bestand ziviler Rechte voraussetzt und die Erteilung der Baubewilligung davon abhängig macht, wird in diesen Fällen der Grundsatz der strikten Trennung zwischen Zivil- und Verwaltungsrecht durchbrochen.24