Die Beschwerdegegnerschaft erwidert, die Mehrbelastung werde überzeichnet und betrage ca. das 1.5-fache im Vergleich zum derzeitigen Stand. Es bestehe ein Fuss- und Fahrwegrecht, welches die Erschliessung der Bauparzelle sicherstelle. Irgendwelche Kontingente, welche überschritten werden sollten, würden nicht existieren. Der Wortlaut des Fuss- und Fahrwegrechts deklariere keine Einschränkungen. Das Bauvorhaben ändere sodann nichts am Nutzungszweck der Bauparzelle. Diese bleibe dem Wohnungszweck treu. Auch erfordere ein Bauvorhaben immer schwere Fahrzeuge und sprenge den Rahmen der Dienstbarkeit keinesfalls. Allfällige Schäden an der Strasse seien auf dem Zivilweg geltend zu machen.