Die Dienstbarkeit würde nicht mehr den heutigen Gegebenheiten entsprechen. Gemäss dem klaren Wortlaut des Fuss- und Fahrwegrechts sei die Einräumung irgendwelcher Wegrechte an Dritte untersagt. Zwar schliesse das Fuss- und Fahrwegrecht auch allfällige Mieter, Besucher und Lieferanten mit ein. Der Nutzungszweck dürfe indessen nicht grundlegend geändert werden. Die Realisierung von sechs Wohneinheiten entspreche aber nicht mehr dem ursprünglichen Wohnungszweck. Die Bauparzelle diene der Beschwerdegegnerschaft künftig als Kapitalanlage. Die durch das Bauvorhaben entstehende Mehrbelastung hätten die Beschwerdeführenden deshalb nicht zu dulden.