a) Die Stichstrasse ist nicht als eigene Strassenparzelle ausgeschieden, sondern verläuft als Privatweg über die verschiedenen Grundstücke der Anstösserinnen und Anstösser (vgl. die Erwägung 2a). Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, die Erschliessung der Bauparzelle sei rechtlich nicht sichergestellt. Das bestehende Fuss- und Fahrwegrecht würde mit der Erstellung des projektierten Mehrfamilienhauses und der damit verbundenen Erhöhung des Verkehrsaufkommens offensichtlich überschritten werden. Die Dienstbarkeit würde nicht mehr den heutigen Gegebenheiten entsprechen.