Ob diese minimalste Unterschreitung tatsächlich Art. 7 Abs. 3 BauV widersprechen würde, kann jedoch offengelassen werden, da es sich vorliegend um eine bestehende Erschliessungsstrasse nach Art. 5 BauV handelt. Festzuhalten ist, dass sich die Vorinstanz genügend mit den Vorwürfen der Beschwerdeführenden bezüglich der mangelhaften Erschliessung auseinandergesetzt hat (vgl. sogleich die nachfolgende Erwägung 6). Die Rüge der Beschwerdeführenden bezüglich der mangelhaften Erschliessung erweist sich demnach als unbegründet und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 3. Sicherstellung der Erschliessung