7 Abs. 3 BauV erfüllt, womit eine Fahrbahnbreite von 3 m genügt. Dass die effektiv vorhandene Fahrbahnbreite der bestehenden Privatstrasse auf einer Länge von 14 m an gewissen Stellen maximal 4 cm darunter liegt, kann nicht entscheidend sein. Anzumerken ist, dass die Strasse gemäss Dienstbarkeitsvertrag auf 3 m bemessen ist.22 Ob diese minimalste Unterschreitung tatsächlich Art. 7 Abs. 3 BauV widersprechen würde, kann jedoch offengelassen werden, da es sich vorliegend um eine bestehende Erschliessungsstrasse nach Art. 5 BauV handelt.