Blaulichtorganisationen gewährleistet sind. Damit genügt die bestehende Privatstrasse für die Erschliessung des geplanten Bauvorhabens. Der Auffassung der Beschwerdeführenden, dass die Erschliessungsstrasse die Vorgaben einer Neuerschliessung von Art. 7 BauV erfüllen muss, kann somit nicht gefolgt werden. Selbst wenn vorliegend die Anforderungen an eine Neuerschliessung zu erfüllen wären, ist anzufügen, dass die Strasse den Anforderungen genügen dürfte. In Anbetracht der vorliegenden Umstände sind die Voraussetzungen für eine Ausnahme i.S.v. Art. 7 Abs. 3 BauV erfüllt, womit eine Fahrbahnbreite von 3 m genügt.