g) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Bauparzelle in einem weitgehend überbauten Gebiet liegt, die zu erwartende Mehrbelastung der Stichstrasse durch den Neubau verhältnismässig gering ist und die Verkehrssicherheit sowie die Zugänglichkeit für die 19 Vgl. das vermasste Foto der Beschwerdegegnerschaft in der Beschwerdeantwortbeilage 1 bzw. in den Vorakten, pag. 29. 20 Vgl. die Vorakten, pag. 7. 21 Abrufbar unter (zuletzt besucht am 16. Mai 2023).