f) Die mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Gemeinde hat in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2023 zudem ausgeführt, die Brandbekämpfung sei für vorliegendes Bauvorhaben gewährleistet. Dem ist zuzustimmen. Die Zufahrt für die Feuerwehr hat sich mit dem Bauvorhaben nicht verändert. Eine unzulängliche Brandbekämpfung wird von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten. Es kann weiterführend auf den Fachbericht Brandschutz vom 30. Mai 202220 sowie auf die Richtlinien für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen vom 4. Februar 201521 verwiesen werden.