Gestützt auf obige Ausführungen ist eine solche Massnahme jedoch vorliegend nicht notwendig. Die bestehende Einfahrt in den J.________weg stellt bereits in ihrem aktuellen Zustand kein Hinderungsgrund für das Bauprojekt der Beschwerdegegnerschaft dar. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Verkehrssicherheit mit der bestehenden Erschliessung des vorliegenden Bauvorhabens im Sinne von Art. 5 Abs.1 Bst. a BauV gewährleistet ist.