Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführenden stellt dieser Gartenzugang demnach keine erhöhte Gefährdung für Fussgängerinnen und Fussgänger dar, zumal sich die bestehende Situation durch das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerschaft nicht verändert. Dem vermassten Foto in der Beschwerdeantwortbeilage 1 (Stellungnahme vom 4. Juli 2022) ist überdies zu entnehmen, dass an der Stelle des Gartenzugangs zum Privatweg das Gartentor nicht direkt auf den Privatweg mündet, sondern ca. 1 m hinter der Gartenmauer zurückversetzt ist.19