Es obliegt grundsätzlich den Fussgängerinnen und Fussgängern, ein allfälliges Fahrzeug auf dem Privatweg auf dem eigenen Grundstück abzuwarten, bevor sie den Privatweg und damit die (private) Erschliessungsstrasse betreten. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführenden stellt dieser Gartenzugang demnach keine erhöhte Gefährdung für Fussgängerinnen und Fussgänger dar, zumal sich die bestehende Situation durch das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerschaft nicht verändert.