Andererseits ist eine Unterschreitung dieser «lichten Breite» für (neue) Erschliessungsstrassen mit dem Charakter des vorliegenden Privatwegs sogar von Gesetzes wegen möglich (Art. 7 Abs. 2 BauV). Die Unterschreitung der lichten Breite beschränkt sich gemäss den Akten zudem auf wenige Meter, was vorliegend tolerierbar ist. In diesem Bereich liegt auch der Gartenzugang der Liegenschaft der Beschwerdeführenden. Es obliegt grundsätzlich den Fussgängerinnen und Fussgängern, ein allfälliges Fahrzeug auf dem Privatweg auf dem eigenen Grundstück abzuwarten, bevor sie den Privatweg und damit die (private) Erschliessungsstrasse betreten.