Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden sind auf dem Privatweg auch Fussgängerinnen und Fussgänger nicht «stark gefährdet». Zwar ist der Privatweg stellenweise effektiv schmaler als 3 m (vgl. oben). Damit wird die «lichte Breite» gemäss der VSS-Norm 40 201 «Geometrisches Normalprofil» für den Begegnungsfall Fahrrad / Personenwagen (PW) sowie Fussgänger / PW bei einer angenommenen Geschwindigkeit von 20 km/h minim mit max. 0.44 m bzw. 0.24 m unterschritten. Jedoch hält der Privatweg einerseits die Mindestbreite für diese Begegnungsfälle gemäss der entsprechenden VSS-Norm auf der gesamten Länge ein.18