1:200, ersichtlich ist. Da selbst bei neuen einspurigen Erschliessungsstrassen mit Gegenverkehr Ausweichstellen nur angelegt werden müssen, wenn die Strasse auf einer grösseren Strecke nicht überblickbar ist (Art. 7 Abs. 3 BauV),17 ist die vorliegende Möglichkeit, die Einstellhallenausfahrt zum Zurücksetzen und damit als Ausweichstelle zu verwenden, beim sehr gut überblickbaren, geraden und insgesamt nur ca. 45 m langen Privatweg ohne weiteres als genügend zu beurteilen.