Die Unterschreitung der 3 m als Mindestbreite ist für die Beurteilung, ob eine bestehende Erschliessung genügen kann, wie gesehen in Erwägung 2c und entgegen dem entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht alleine ausschlaggebend. Die vorliegende Unterschreitung stellt zudem keine massive Abweichung vom gesetzlich vorgesehenen Minimum einer Neuerschliessung von 3 m dar und die Verkehrssicherheit ist nicht deswegen als gefährdet anzusehen.