e) Der zu beurteilende Privatweg als bestehende Erschliessungsstrasse ist gerade, ohne nennenswertes Gefälle und damit übersichtlich und von beiden Seiten her gut überblickbar.14 Der Weg hat eine ungefähre Breite von 3 m und kann nur einspurig befahren werden. Auf einigen Metern unterschreitet er die Breite von 3 m um maximal 4 cm.15 Die Unterschreitung der 3 m als Mindestbreite ist für die Beurteilung, ob eine bestehende Erschliessung genügen kann, wie gesehen in Erwägung 2c und entgegen dem entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht alleine ausschlaggebend.