BauV ausgegangen werden.13 Zudem hat auch die mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Strassenpolizeibehörde der Einwohnergemeinde Uetendorf in ihrem Amtsbericht vom 28. Juni 2022 festgehalten, dass aufgrund des Bauvorhabens kein ausschlaggebender Mehrverkehr zu erwarten sei. Es liege insgesamt nach wie vor eine geringe Verkehrsbelastung vor – auch im Sinne von Art. 6 Abs. 3 BauV, da der Privatweg als Zufahrt für nicht mehr als 20 Wohnungen dienen werde. Die aufgrund vorliegenden Bauvorhabens zu erwartende Mehrbelastung ändert auch am Charakter des Privatwegs als kurze Stichstrasse nur für Anwohnerinnen und Anwohner sowie Zubringerinnen und Zubringer nichts.